Öffentliche Beurkundungen während der Corona-Krise

 

Gewisse Geschäfte bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Die öffentliche Beurkundung ist das Festhalten von Willenserklärungen von Personen, von Versammlungsbeschlüssen (z.B. Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft) oder von Tatsachen in einem Schriftstück durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person.

 

Der öffentlichen Beurkundung bedarf z.B. die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gewisse Statutenänderungen (z.B. im Rahmen einer Sitzverlegung) oder der Abschluss eines Ehevertrags.

 

Manche Geschäfte sind höchstpersönlicher Natur und die betroffene Person muss deshalb zwingend persönlich zur Beurkundung erscheinen. Bei manchen Geschäften kann die Beurkundung grundsätzlich auch durch einen Stellvertreter durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zu letzteren gehören z.B. die erwähnten Gesellschaftsgründungen oder Statutenänderungen.

 

Im Kanton Thurgau können die im Anwaltsregister eingetragenen Anwälte u.a. Beurkundungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Ihr Wohnsitz resp. der Sitz Ihrer Gesellschaft im Thurgau befindet oder in einem anderen Kanton.

 

Wir sind bemüht, Beurkundungen oder zumindest deren Vorbereitung auch während der Corona-Krise (COVID-19) anbieten zu können. Natürlich sind dabei einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere die Vorgaben des Bundes aufgrund der ausserordentlichen Lage.

 

Falls Sie eine Beurkundung durchführen oder vorbereiten möchten, zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden (N. Mohr, Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson, mohr@anwaelte-kreuzlingen.ch, 071 672 49 33) und wir werden eine Lösung für Sie suchen.

 

 

Stichworte: Öffentliche Beurkundung Corona-Krise, COVID-19 und Beurkundungen, Firmengründung, Statutenänderung, Beurkundung durch Stellvertretung, notarielle Beurkundung