Eine Gesellschaft (der Begriff Firma bezeichnet strenggenommen und im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich nur den im Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens) muss nicht während ihrer gesamten Existenz denselben Namen tragen.
Sollten Sie beispielsweise Inhaber der Peter Muster GmbH sein, können Sie die Firma in den Schranken des Gesetzes ohne weiteres beliebig ändern. Ein solches Bedürfnis kann sich z.B. im Zusammenhang mit Zweckänderungen oder Übernahmen einer Gesellschaft ergeben.
Sowohl bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als auch bei der AG (Aktiengesellschaft) muss die Firma in den Statuten angegeben werden. Für eine Namensänderung müssen somit die Statuten angepasst werden. Dazu bedarf es eines öffentlich beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung (GmbH) resp. der Generalversammlung (AG), welcher im Anschluss im Handelsregister angemeldet werden muss.
Im Kanton Thurgau können neben den Notariaten auch die im Anwaltsregister eingetragenen Anwälte solche öffentlichen Beurkundungen vornehmen. Gerne können Sie uns unverbindlich kontaktieren. Als weitere Dienstleistungen bieten wir auch allfällige weitere rechtliche Abklärung und Beratung sowie die Vorbereitung der notwendigen Dokumentation an. Ob die Gesellschaft ihren Sitz im Thurgau oder in einem anderen Kanton hat, spielt keine Rolle.